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Periodische Kontrolle der elektrischen Installationen

Autorenbild: Kubilay BarisKubilay Baris

Fact Sheets des BFE

Periodische Kontrolle der elektrischen Installationen
 

Elektrische Installationen müssen im Interesse der Sicherheit periodisch kontrolliert werden.

Die Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) setzt die Rahmenbedingungen

 

Der Eigentümer oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss dafür sorgen, dass die elektrischen Installationen ständig den grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und zur Vermeidung von Störungen entsprechen. Elektrische Installationen können jedoch fehlerhaft sein, beispielsweise wegen Abnützungsdefekten oder weil Laien entgegen den anerkannten Regeln der Technik installiert haben. Im Interesse der Sicherheit schreibt die NIV daher vor, dass die Installationen periodisch kontrolliert werden müssen. Der Zweck dieser Kontrolle besteht darin, Mängel rechtzeitig zu erkennen und anschliessend zu beseitigen. Sind die Installationen mängelfrei, stellt ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle den Sicherheitsnachweis aus.


Aufforderung zur Kontrolle

Mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode fordert die Netzbetreiberin oder in bestimmten Fällen das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI den Eigentümer schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Dabei sind je nach Art der Installation Kontrollperioden von 1, 5, 10 oder 20 Jahren vorgeschrieben. Elektrische Installationen mit einer Kontrollperiode von 10 oder 20 Jahren müssen ausserdem bei jeder Handänderung nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle kontrolliert werden. Die Frist zum Einreichen des Sicherheitsnachweises kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, so übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle.


Auftrag an Kontrollorgan

Es empfiehlt sich für den Eigentümer, rechtzeitig nach Erhalt der Aufforderung ein Kontrollorgan – je nach Art der Installation ein unabhängiges Kontrollorgan oder eine akkreditierte Inspektionsstelle – mit der Kontrolle der elektrischen Installationen zu beauftragen, damit der Sicherheitsnachweis innert Frist eingereicht werden kann. Das Verzeichnis der Personen oder Betriebe, die Inhaber einer Kontrollbewilligung des ESTI sind, ist im Internet unter www.esti.admin.ch > Bewilligungsverzeichnisse abrufbar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass stets der Eigentümer allein und nicht etwa das von ihm beauftragte Kontrollorgan oder andere Dritte für die Einhaltung der gesetzten Fristen verantwortlich ist.


Kontrolle bei Umbau

In Fällen, in welchen der Eigentümer eine Gesamterneuerung oder einen Umbau seiner elektrischen Installationen beabsichtigt, entscheidet das ESTI im Einzelfall, inwiefern Fristerstreckungen gewährt werden können. Eine solche Erstreckung hängt im Wesentlichen davon ab, ob der Eigentümer schon eine Kontrolle hat ausführen lassen und eine Mängelliste vorliegt bzw. ob er glaubhafte Belege dafür vorlegen kann, dass er die Behebung dieser Mängel innert erstreckter Frist tatsächlich veranlassen wird. Ein solcher Beleg ist bspw. eine rechtskräftige Baubewilligung. Massgebend für die Fristerstreckung ist immer die Sicherheit von Personen und Sachen. Mängel, die Personen oder Sachen gefährden können, müssen unverzüglich behoben werden.


Unabhängigkeit der Kontrolle

Für die Wirksamkeit der Kontrolle von elektrischen Installationen ist es unerlässlich, dass nicht dieselbe Person oder derselbe Betrieb die Kontrolle durchführt wie diejenige oder derjenige, der schon die Installation geplant, erstellt, geändert oder in Stand gestellt hat. Entsprechend darf, wer an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandstellung der zu kontrollierenden elektrischen Installationen beteiligt war, nicht mit der periodischen Kontrolle oder mit Stichprobenkontrollen beauftragt werden. Somit darf der Elektro-Installateur, welcher Mängel an einer Installation behoben hat, nicht gleichzeitig auch die periodische Kontrolle an derselben Installation durchführen. Umgekehrt darf das Kontrollorgan, welches im Auftrag des Eigentümers die periodische Kontrolle durchführt, die dabei festgestellten Mängel nicht selber beheben.


Sicherheitsnachweis

Stellt das Kontrollorgan fest, dass die elektrischen Installationen mängelfrei sind, hat es einen Sicherheitsnachweis auszustellen und diesen dem Eigentümer zu übergeben. In der Praxis stellt das unabhängige Kontrollorgan oder die akkreditierte Inspektionsstelle oft auch der Netzbetreiberin ein Exemplar zu. Allein verantwortlich für den Empfang des Sicherheitsnachweises durch die Netzbetreiberin ist aber stets der Eigentümer.


Fazit

Die periodische Kontrolle der elektrischen Installationen ist wichtig für die Sicherheit der Eigentümer und Benutzer. Mit dieser Kontrolle können Mängel, die eine Gefahr für Personen oder Sachen darstellen, rechtzeitig erkannt und beseitigt werden.


Quelle: ESTI



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