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FAQ: Sicherheitsnachweis ESTI

Aktualisiert: 4. Juni 2022



1. Für welche Arbeiten muss ein Sicherheitsnachweis ausgestellt werden?


Es ist die ESTI Weisung 221 anzuwenden. Für Inhaber einer allgemeinen Installationsbewilligung gilt, dass sie vor der Inbetriebnahme einer elektrischen Installation oder von Teilen davon immer eine baubegleitende Erstprüfung durchzuführen haben. Diese Erstprüfung ist zu protokollieren (vgl. Art. 24 Abs. 1 NIV). Lehrlinge und Hilfskräfte dürfen ohne Anleitung und Aufsicht keine Erstprüfung durchführen (vgl. Art. 10a Abs. 4 NIV); sie dürfen auch kein Erstprüfungsprotokoll unterzeichnen. Weiter gilt, dass vor der Übergabe einer elektrischen Installation an den Eigentümer eine Schlusskontrolle durchgeführt werden muss (vgl. Art. 24 Abs. 2 NIV). Wenn für eine Installationsarbeit die folgenden Kriterien gleichzeitig zutreffen, kann ausnahmsweise auf das Ausstellen eines formellen Sicherheitsnachweises verzichtet werden:

  • Reparaturen an und das Auswechseln von elektrischen Niederspannungserzeugnissen wie z.B. Haushaltgeräten, Lampen, Steckdosen etc.

  • Leistungsänderung von maximal 3.7 kVA

  • es werden keine Hausleitungen/Bezügerleitungen/Verteilleitungen angepasst

  • es liegt keine Meldepflicht im Sinne von Ziffer 3 vor.


In diesem Fall genügt es, statt eines formellen Sicherheitsnachweises nach Art. 37 NIV das Protokoll der Erstprüfung auszustellen und dem Eigentümer zu übergeben. Auf eine Schlusskontrolle nach Art. 24 Abs. 2 NIV kann verzichtet werden. Bei einer Abnahmekontrolle erstellt das unabhängige Kontrollorgan immer einen Sicherheitsnachweis.


Quelle: ESTI


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