Elektrokontrolle bei Handänderung: Wer haftet, wann ist sie Pflicht und worauf müssen Sie achten?
- Kubilay Baris

- 3. Aug.
- 2 Min. Lesezeit

Beim Kauf oder Verkauf einer Liegenschaft stehen meist Grundbuchamt, Notariat und Finanzierung im Vordergrund. Ein Thema wird dabei jedoch häufig unterschätzt oder erst kurz vor der Verschreibung zum Stolperstein: die Elektrokontrolle bei einer Handänderung.
Doch worum geht es hier genau, wann verlangt der Netzbetreiber einen Sicherheitsnachweis (SiNa) und wer ist für Allfälliges verantwortlich?
Warum eine Elektrokontrolle bei der Handänderung gesetzlich gefordert ist
In der Schweiz regelt die Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) die Sicherheit von elektrischen Anlagen. Der Gesetzgeber verpflichtet Eigentümer dazu, dass von ihren Elektroinstallationen keine Gefahren für Personen, Tiere und Sachwerte ausgehen.
Bei einem Eigentümerwechsel möchte die zuständige Netzbetreiberin (VNB) sicherstellen, dass die elektrische Anlage der gekauften Liegenschaft den aktuellen Sicherheitsstandards entspricht. Deshalb wird bei vielen Eigentümerwechseln ein aktueller Sicherheitsnachweis gefordert.
Die 5-Jahres-Regel: Wann ist die Kontrolle zwingend notwendig?
Ob bei einem Besitzerwechsel eine Elektrokontrolle durchgeführt werden muss, hängt vom Alter der letzten Kontrolle ab:
Letzte Kontrolle ist jünger als 5 Jahre: Liegt für die Liegenschaft ein gültiger Sicherheitsnachweis vor, dessen letzte periodische Kontrolle weniger als 5 Jahre zurückliegt, ist in der Regel keine neue Kontrolle erforderlich.
Letzte Kontrolle ist älter als 5 Jahre: Liegt die letzte Kontrolle länger als 5 Jahre zurück, muss bei der Handänderung zwingend eine ausserordentliche Elektrokontrolle durch ein unabhängiges Kontrollorgan durchgeführt werden.
Wer trägt die Kosten und die Verantwortung für Allfälliges?
Gesetzlich haftet derjenige für den Zustand der Anlage, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Aus diesem Grund kommt es beim Notartermin oft zu Diskussionen über die Kostenübernahme:
1. Die Kosten für die Kontrolle
Die Organisation und Bezahlung der Elektrokontrolle ist Verhandlungssache zwischen Käufer und Verkäufer. Oft wird im Kaufvertrag vereinbart, dass die Verkäuferschaft einen aktuellen SiNa vorzulegen hat.
2. Behebung von Kontrollmängeln
Werden bei der Prüfung Sicherheitsmängel festgestellt, müssen diese durch einen bewilligten Elektroinstallationsbetrieb behoben werden. Auch hier gilt: Klären Sie bereits im Kaufvertrag verbindlich, wer für Mängelbehebungen aufkommt, um spätere böse Überraschungen zu vermeiden.
So läuft die Elektrokontrolle bei einem Besitzerwechsel ab
Damit die Handänderung reibungslos und ohne Verzögerungen beim Grundbuchamt verläuft, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
Sicherheitsnachweis prüfen: Verlangen Sie als Käufer vom Verkäufer Einsicht in den bestehenden SiNa sowie die Sicherheitsberichte.
Unabhängiges Kontrollorgan beauftragen: Ist der SiNa älter als 5 Jahre, beauftragen Sie ein unabhängiges Kontrollunternehmen mit der Prüfung.
Mängelbehebung & SiNa-Ausstellung: Nach erfolgreicher Kontrolle (und allfälliger Mängelbehebung durch den Installateur) wird der neue Sicherheitsnachweis ausgestellt und dem Netzbetreiber übermittelt.
💡 Praxis-Tipp: Planen Sie die Elektrokontrolle frühzeitig vor der Eigentumsübertragung ein. So bleibt genügend Zeit für allfällige Instandstellungen und Sie stellen sicher, dass Ihre neue Liegenschaft von Tag eins an rechtssicher und elektrisch geschützt ist.
𝐁𝐫𝐚𝐮𝐜𝐡𝐞𝐧 𝐒𝐢𝐞 𝐞𝐢𝐧𝐞 𝐇𝐚𝐧𝐝ä𝐧𝐝𝐞𝐫𝐮𝐧𝐠𝐬𝐤𝐨𝐧𝐭𝐫𝐨𝐥𝐥𝐞?
Dann Kontaktieren Sie uns unter:
info@baris.swiss
056 501 44 44
𝐏𝐫𝐨𝐟𝐢𝐭𝐢𝐩𝐩:
Klären Sie mit dem Verkäufer der Liegenschaft vorab, wer die Kosten der Elektrokontrolle und allenfalls die Mängel der Elektroinstallation aufkommen soll.
#elektrokontrolle #bariselektrokontrollen #SiNa #Handänderung #Sicherheitsnachweis




Kommentare